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Neue Verordnung des Senats zur Corona-Krise aus der Senatssitzung vom 17. März 2020 tritt am 18. März in Kraft

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In Ergänzung der Maßnahmen aus der Verordnung vom 14. März: „Verordnung zur Eindämmung des Coronavirus in Berlin“ hat der Berliner Senat heute Folgendes beschlossen:

 

    • Hinsichtlich der Regelung für Veranstaltungen und Versammlungen gibt es Ausnahmeregelungen, die die Sitzungen der Bundes-, Landes- und Bezirksparlamente sowie des Senats von Berlin, des Verfassungsgerichts von Berlin und anderer Gerichte, Gremien und Behörden von Bund und Ländern sowie anderer Stellen, die öffentlich-rechtliche Aufgaben wahrnehmen, betreffen. Für Versammlungen kann die Versammlungsbehörde in wichtigen Fällen Ausnahmen zulassen.

 

    • Auch Musikschulen, Volkshochschulen, Jugendkunstschulen und ähnliche Einrichtungen dürfen jetzt nicht mehr für den Publikumsverkehr geöffnet werden.

 

    • Gaststätten, die die Voraussetzungen einer Rauchergaststätte erfüllen, dürfen nicht für den Publikumsverkehr geöffnet werden. Das gilt neu auch für Sisha-Bars. Sonstige Gaststätten dürfen jetzt nur noch in der Zeit von 6.00 Uhr bis 18.00 Uhr, aber auch nur dann für den Publikumsverkehr geöffnet werden, wenn die Abstandsregeln von 1,5 Metern zwischen den Tischen gewährleistet werden. Abhol- und Lieferdienste sind weiterhin zulässig. Verboten sind jetzt auch touristische Übernachtungen in Hotels und anderen Beherbergungsbetrieben.

 

    • Für den Einzelhandel gilt: ausgenommen vom Verbot der Öffnung von Verkaufsstellen ist nur der Einzelhandel für Lebensmittel und Getränke einschließlich Spätverkaufsstellen, Abhol- und Lieferdienste, Wochenmärkte, Apotheken, Einrichtungen mit Sanitätsbedarf sowie zum Erwerb von Hör- und Sehhilfen, Drogerien, Tankstellen, Banken und Sparkassen, Poststellen, Friseure, Reinigungen, Waschsalons, der Zeitungsverkauf und Buchhandel, Einzelhandel für Bau-, Gartenbau- und Tierbedarf, Fahrradgeschäfte, Bestattungsunternehmen, Handwerk und Handwerkerbedarf und Großhandel. Eine Öffnung der genannten Einrichtungen erfolgt unter Auflagen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts und zur Vermeidung von Warteschlangen.

 

    • Für Badeanstalten, Sportstätten und Sportbetrieb gilt neu dass Ausnahmen für die Öffnung von Sportstätten, Badeanstalten und Sportbetrieb in besonders begründeten Einzelfällen ausschließlich durch schriftliche Genehmigung der für Sport zuständigen Senatsverwaltung zugelassen werden.

 

    • Personaleinsatz in Krankenhäusern: Krankenhäuser müssen, soweit medizinisch vertretbar, grundsätzlich alle planbaren Aufnahmen, Operationen und Eingriffe aussetzen, soweit dadurch personelle und sonstige Kapazitäten für die Behandlung von Patientinnen und Patienten mit COVID-19 oder Verdacht hierauf freigesetzt werden können.

 

    • Veränderungen bei den Besuchsregelungen in Krankenhäusern und Hospizen: Patientinnen und Patienten in Einrichtungen der Sterbebegleitung sowie Bewohnerinnen und Bewohner von solchen Einrichtungen und Sterbende unterliegen keinen Beschränkungen für den Empfang von Besuch. Gebärende dürfen sich zur Geburt in einem Krankenhaus von einer Person eigener Wahl begleiten lassen. Neugeborene und deren Mütter dürfen einmal am Tag von einer Person für eine Stunde Besuch empfangen, allerdings nicht von Kindern unter 16 Jahren, ausgenommen Geschwister des Neugeborenen, oder von Menschen mit Atemwegsinfektionen. Besuche von mit der Seelsorge betrauten Personen sind, gegebenenfalls unter Auferlegung erforderlicher Verhaltensmaßregeln, stets zulässig.

 

    • Vom Senat ist weiterhin beschlossen worden, dass staatliche, private und konfessionelle Hochschulen einschließlich ihrer Einrichtungen nicht für den Präsenzlehrbetrieb und nicht für den Publikumsverkehr geöffnet werden dürfen. Bibliotheken dürfen nicht für den Publikumsverkehr geöffnet werden. Onlinedienste können angeboten werden. Mensen des Studierendenwerks dürfen nicht geöffnet werden. Das gilt auch für außeruniversitären Forschungseinrichtungen im Land Berlin, ungeachtet ihrer Rechtsform.

 

Die Verordnung tritt am 18. März 2020 in Kraft, sie tritt mit Ablauf des 19. April 2020 außer Kraft.

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