Entschädigungen nach dem Infektionsschutzgesetz bei Tätigkeitsverboten und Quarantäne für Selbstständige:
Entschädigungsberechtigt nach §56 IfSG sind Ausscheider, Ansteckungsverdächtige, Krankheitsverdächtige oder sonstige Träger von Krankheitserregern, die einem behördlich angeordneten Tätigkeitsverbot oder einer behördlich angeordneten Quarantäne unterworfen waren oder sind.
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