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Informationen zu Änderungen der Eindämmungsmaßnahmenverordnung beim Einzelhandel

Der Senat hat am 21. April 2020 Änderungen der SARS-CoV-2-EindmaßnV beschlossen. Die Verordnung tritt am 22.04.2020 in Kraft.

Die Senatorin für Wirtschaft, Energie und Betriebe, Ramona Pop: „Wir befinden uns weiter in einer Krisensituation. Jede Lockerung muss angesichts der epidemiologischen Lage verantwortbar sein und nicht zu einer zweiten Welle der Infektionen führen. Deswegen muss klar sein, dass Kontaktbeschränkungen und Abstandsregelungen weiterhin das Gebot der Stunde sind. Die gezielten Lockerungen im Einzelhandel sollen der Versorgung dienen, nicht zum Bummeln und Verweilen einladen. Wir dürfen nicht aufs Spiel setzen, was wir durch unser gemeinsames verantwortungsvolles Handeln erreicht haben. Um einen zweiten Lockdown zu vermeiden, ist jede und jeder dringend gefragt, alles zu tun, um einem erneuten Anstieg der Infektionsraten, der zu einem nochmaligen vollständigen Runterfahren der Wirtschaft führen könnte, zu verhindern.“
Verkaufsstellen dürfen ab Mittwoch, 22.04.2020 eine Verkaufsfläche bis zu 800 qm für den Publikumsverkehr öffnen. Dabei müssen folgende Hygiene- und Abstandsregelungen beachtet werden:

 

    • Ein Mindestabstand von 1,5 m ist einzuhalten.

 

    • Bei der Öffnung von Verkaufsstellen gilt für die Steuerung des Zutritts zur Sicherung ein Richtwert von maximal einer Person pro 20 m2 Verkaufsfläche. Ist der Verkaufsraum kleiner als 20 m² darf sich jeweils nur eine Kundin/ein Kunde darin aufhalten.

 

    • Der Zutritt zu Einkaufszentren (Malls) ist vom Betreiber gesondert zu regulieren. Dabei gilt als Richtwert die Summe der maximal zulässigen Personenzahl für alle dort befindlichen Verkaufsflächen.

 

    • Aufenthaltsanreize in Einkaufszentren dürfen nicht geschaffen werden. Vorhandene Aufenthaltsangebote und Sitzgelegenheiten sind zu sperren.

 

    • Zur Gewährleistung der Personenzahlbegrenzung in Einkaufszentren darf der Zugang grundsätzlich nur über einen Eingang erfolgen, sofern nicht durch andere geeignete Maßnahmen sichergestellt werden kann, dass die maximal zulässige Personenzahl zu keinem Zeitpunkt überschritten wird.

 

  • In den Wartebereichen von Einkaufszentren dürfen sich nicht mehr als 10 Personen gleichzeitig aufhalten. In den zentralen Zugangs- und Aufenthaltsbereichen dürfen ebenfalls keine Aufenthaltsanreize geschaffen werden, insbesondere sind diese von Verkaufsständen freizuhalten. Vorhandene Aufenthaltsangebote und Sitzgelegenheiten sind zu sperren.
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Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz – Selbstständige

Entschädigungen nach dem Infektionsschutzgesetz bei Tätigkeitsverboten und Quarantäne für Selbstständige:

Entschädigungsberechtigt nach §56 IfSG sind Ausscheider, Ansteckungsverdächtige, Krankheitsverdächtige oder sonstige Träger von Krankheitserregern, die einem behördlich angeordneten Tätigkeitsverbot oder einer behördlich angeordneten Quarantäne unterworfen waren oder sind.

Voraussetzungen

  • Bescheid eines Berliner Gesundheitsamtes
    Ein die Person betreffender Bescheid des Gesundheitsamtes zum persönlichen Tätigkeitsverbot (§ 31 IfSG) oder zur angeordneten Quarantäne (§ 30 IfSG).
  • Verdienstausfall
    Der antragstellenden Person muss durch die angeordnete Maßnahme ein Verdienstausfall entstanden sein.

Erforderliche Unterlagen

  • Hinweis zum Online-Verfahren
    • Halten Sie die für die Beantragung notwendigen Unterlagen im Dateiformat: JPG, JPEG, PNG oder PDF bereit.
    • Alternativ können Fotos der Dokumente mit einem QR-Code-fähigen Mobilgerät hochgeladen werden.
    • Die Gesamtgröße aller Dateien darf 5 MB nicht überschreiten.
  • Einkommenssteuerbescheid
    Kopie des letzten Einkommensteuerbescheids
  • Beitragsnachweise privater Versicherungen
    Kopie der Beitragsnachweise zur privaten Kranken-, Pflege-, Rentenversicherung
  • Betriebswirtschaftliche Analyse
    Kopie einer aktuellen betriebswirtschaftlichen Analyse

Gebühren

keine

Zuständige Behörden

Senatsverwaltung für Finanzen
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Tagesspiegel-Kiezhelfer werden und die Künstlerkolonie unterstützen

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Das Online-Portal Tagesspiegel Kiezhelfer unterstützt Kiez-Orte, die von der Coronavirus-Krise bedroht sind – mit Ihrer Hilfe. Jetzt Gutscheine erwerben.

Was einer Stadt wie Berlin fehlt, merkt man erst, wenn man kaum mehr in ihr unterwegs sein kann. Was einem selbst fehlt, spürt man dann, wenn man seinen eigenen Kiez nicht mehr entdecken kann. Das Leben selbst in einer Metropole von Welt lebt von der Begegnung im Lokalen, vom Schwätzchen im Laden an der Ecke, vom Treffen im altbekannten Café oder im neu eröffneten Restaurant.

All diese liebgewonnenen Orte des Miteinanders haben nun geschlossen – und brauchen trotzdem in diesen Tagen unsere und Ihre Unterstützung, um nach der Coronavirus-Krise wieder öffnen zu können. Deshalb bauen wir ein neues Online-Portal auf: „Tagesspiegel Kiezhelfer“. Damit Berlins Kieze die Krise gut meistern.

Auf der Internetseite www.tagesspiegel.de/kiezhelfer können Sie künftig Gutscheine erwerben und damit Ihren Lieblingsorten in der Stadt helfen – um später dort einzukehren oder einzukaufen.

Wir danken allen Mitglieder, Nachbarn und Freunden für Ihre Unterstützung.

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Corona-Hotlines des Bezirksamtes Charlottenburg-Wilmersdorf

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Neben der Berliner Hotline unter der Rufnummer 030 / 90 28 28 28 hat das Bezirksamt fünf spezifische Corona-Hotlines ins Leben gerufen, an die sich die Bürgerinnen und Bürger in Charlottenburg-Wilmersdorf wenden können.

 

    1. Bei Fragen zu bezirklichen Verdachtsfällen und Infizierungen mit dem Coronavirus erreichen Sie die Hotline des Gesundheitsamtes montags bis freitags zwischen 08.00 und 17.00 Uhr unter der Rufnummer 030 / 90 29 16662. Die Hotline steht Ihnen innerhalb der Sprechzeiten bei Fragen auch auf Englisch, Französisch, Arabisch und Kurdisch zur Verfügung. Auf Russisch und Ukrainisch erreichen Sie die Hotline werktags in der Zeit von 09.00 bis 13.30 Uhr.

 

    1. Wenn Sie eine ärztliche oder zahnärztliche Praxis in Charlottenburg-Wilmersdorf betreiben und beispielsweise Fragen zur Praxisgestaltung haben oder Mitarbeitende COVID19-positiv bzw. Kontaktpersonen sind, können Sie sich montags bis freitags zwischen 10.00 und 15.00 Uhr an die Hotline unter der Rufnummer 030 / 90 29 16274 wenden.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir keine Fragen zu Schutzkleidung beantworten können.

      Informationen dazu finden Sie auf der Seite
      https://www.kbv.de/html/coronavirus.php.

 

    1. Sofern es sich um nicht medizinische Fragestellungen handelt, steht Ihnen montags bis freitags zwischen 09.00 und 15.00 Uhr eine Hotline unter der Rufnummer 030 / 90 29 12323 zur Verfügung. Hierunter fallen beispielsweise Fragen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern bzw. Gewerbetreibenden, insbesondere auch zu Fördermöglichkeiten.

 

    1. Bei Fragen zur vom Senat erlassenen Verordnung zur Eindämmung des Coronavirus in Berlin sowie deren Auslegung, insbesondere auch in Bezug auf die Öffnungsmöglichkeiten im Einzelhandel, wenden Sie sich bitte an die Zentrale Anlauf- und Beratungsstelle (ZAB) des Ordnungsamtes unter der Rufnummer 030 / 90 29 29000.

 

  1. Darüber hinaus haben die durch das Integrationsbüro des Bezirks finanzierten Begegnungszentren in Zusammenarbeit mit vielen weiteren sozialen Akteuren, Initiativen und Kirchengemeinden eine zentrale Anlaufstelle ins Leben gerufen, damit in den Nachbarschaften einander geholfen werden kann.

    Sie erreichen die Anlaufstelle telefonisch unter der Rufnummer 030 / 90 29 14970. Weitere Informationen finden Sie hierzu auch in unserer Pressemittelung “Charlottenburg-Wilmersdorf hält zusammen – Nachbarschaftsunterstützung in Zeiten von Corona” vom 24.03.2020.

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Verbund der Öffentlichen Bibliotheken Berlins: Digitale Angebote sind ab sofort drei Monate kostenlos

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Die digitalen Angebote des Verbunds der Öffentlichen Bibliotheken Berlins (VÖBB) sind ab sofort für drei Monate kostenlos. Der VÖBB bietet E-Books, Film- und Musikstreaming, Lexika und Datenbanken und reichhaltige Möglichkeiten für E-Learning und verstärkt diese Angebote aktuell noch weiter.

Der Ausweis kann online unter www.voebb.de gebucht werden.

Der Senator für Kultur Dr. Klaus Lederer zum neuen Angebot für Berlin „Gerade jetzt benötigen die Menschen in Berlin die Unterstützung ihrer Bibliotheken, ob zur Bildung oder für Unterhaltungsangebote. Der VÖBB bietet eine der wichtigen Plattformen für digitale Angebote in Berlin. Der kostenfreie Ausweis ist das richtige Signal: Unsere Bibliotheken sind für alle da, auch jetzt.“

Menschen, die bereits einen Bibliotheksausweis besitzen, der aber in diesen Tagen abläuft, können ihren Ausweis gleichfalls für drei Monate kostenfrei verlängern.

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Postfiliale in der Kreuznacher Strasse

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Auf unbestimmte Zeit geschlossen!

Wo sollen unsere älteren Mitbürger Geld holen ?

Sie haben keinen pin und keine Kreditkarte.

Wer kann helfen oder hat eine Idee ?

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Postbankfiliale geschlossen

Veröffentlicht am 03.04.2020 von Cay Dobberke

Postbankfiliale geschlossen. Für Anwohner rund um den Breitenbachplatz und Bewohner der nahen Künstlerkolonie war es eine böse Überraschung: Die Filiale der Postbank an der Kreuznacher Straße schloss im März „aus betrieblichen Gründen“ für „unbestimmte Zeit“, wie ein Aushang verkündet. Für Post- und Postbankdienste wird Kunden ersatzweise die Filiale an der Steglitzer Schloßstraße empfohlen. Diese liegt aber rund 1,5 Kilometer entfernt.

Die Schließung begründet Postbank-Sprecher Hartmut Schlegelmit einem Personalmangel infolge der Coronavirus-Pandemie. In ganz Deutschland seien die Öffnungszeiten mancher Filialen verkürzt worden. Mitarbeiter sollen in „wechselnden, voneinander getrennten Teams im Schichtbetrieb arbeiten“. Wenn „vereinzelt die temporäre Schließung einer Filiale notwendig sein sollte“, würden die Dienstleistungen „von umliegenden, noch geöffneten Postbank-Filialen oder Partnerfilialen der Deutschen Post übernommen“. Momentan sei „keine verlässliche Prognose“ dazu möglich, wann es an der Kreuznacher Straße weitergehen kann.

Selbstbedienungsbereiche geschlossener Filialen „bleiben zugänglich und werden – falls ein Geldautomat vorhanden ist – weiterhin mit Bargeld versorgt“, sagte der Sprecher. Doch davon kann an der Kreuznacher Straße keine Rede sein. Der Geldautomat steht innen hinter dem heruntergelassenen Rolltor.

Andere Möglichkeiten zum gebührenfreien Geldabheben haben Postbank-Kunden rund um den Breitenbachplatz wohl nicht. Ein Tipp des Unternehmens lautet, dass Geldautomaten der „Cash Group“ deutschlandweit gratis genutzt werden können. Dazu gehören auch die Deutsche Bank, die Commerzbank und die Hypovereinsbank. Außerdem gebe es Bargeld „in ausgewählten Supermärkten und bei Shell-Tankstellen“. Doch laut Christian Sekula, dem Sprecher der Künstlerkolonie Berlin, ist keines der Geldinstitute (mehr) im Kiez präsent. Und die einzige nahe Tankstelle am Südwestkorso gehört nicht Shell, sondern Aral.

Das Verhalten der Postbank findet Sekula „dreist“. Besonders benachteiligt seien Senioren, die es gewohnt waren, ihr Geld am Schalter abzuheben. Es gebe einige ältere Nachbarn, die gar keine Karte für Geldautomaten besäßen oder ihre PIN nicht wüssten. Die Postbank könne ersatzweise einen Bus für die Bargeldversorgung einsetzen, regt er an. Sekula befürchtet auch, dass sich die Postbank vielleicht ganz aus dem Kiez zurückziehe, wie es alle anderen Banken schon vor Jahren getan hätten. Die Berliner Sparkasse betreibt dort noch ein SB-Center.

Ebenfalls wegen Personalmangels hatte die Postbank am Kurfürstendamm 195 schon am Montag der vorigen Woche kurz geschlossen. Sogar die Schlitze des Briefkastens waren dort mit Paketband verklebt. Einen Tag später ging es aber weiter.

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Berliner Senat beschließt weitere Maßnahmen gegen Corona-Virus

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Der Berliner Senat hat am Samstag weitere Maßnahmen zur Eindämmung der Coronavirus-Epidemie beschlossen.

Künftig dürfen keine Veranstaltungen, Versammlungen und Ansammlungen über zehn Personen mehr stattfinden, die bisherigen Ausnahmen für Parlamente, Gerichte und andere staatliche Einrichtungen, sowie für das Aufrechterhalten u.a. von Versorgung, Gesundheitsfürsorge und Wirtschaftsunternehmen gelten weiter. Für Versammlungen kann die Versammlungsbehörde in wichtigen Fällen Ausnahmen zulassen.

Zudem sollen physische Kontakte zu anderen Menschen, abgesehen von Angehörigen des eigenen Haushalts oder Partnerinnen und Partnern, auf ein absolut nötiges Minimum reduziert werden. Wo immer möglich ist ein Mindestabstand zwischen zwei Personen von 1,5 Metern einzuhalten.

Gaststätten mit Tischbetrieb müssen für den Publikumsverkehr geschlossen werden, sie dürfen allerdings Speisen und Getränke zur Abholung oder zur Lieferung anbieten. Für die Abholung, auch durch Lieferdienste, sind geeignete Vorkehrung zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts und zur Vermeidung von Warteschlangen zu treffen.

Dieser Beschluss tritt am Sonntag in Kraft.

Der Regierende Bürgermeister von Berlin Michael Müller: „Diese weiteren Maßnahmen sind nötig, um die Ausbreitung des Corona-Virus zu verlangsamen. Jeder einzelne von uns muss hier auch eigenverantwortlich handeln und diese Regelungen beachten und umsetzen. Soziale Kontakte müssen eingeschränkt werden. Es ist gut, dass wir im Senat diese Schritte heute gemeinsam beschlossen haben. Weitere Schritte werden wir gemeinsam morgen mit Bund und Ländern diskutieren und auch mit Brandenburg abstimmen.“

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Zweite Verordnung zur Änderung der SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung

Vom 21. März 2020

Auf Grund des § 32 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Februar 2020 (BGBl. I S. 148) geändert worden ist, verordnet der Senat:

Artikel 1

Die SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung vom 17. März 2020, verkündet am 17. März 2020 nach § 2 Absatz 1 des Gesetzes über die Verkündung von Gesetzen und Rechtsverordnungen vom 29. Januar 1953 (GVBl. S. 106), das zuletzt durch Gesetz vom 9. November 1995 (GVBl. S. 764) geändert worden ist, geändert durch die Erste Verordnung zur Änderung der SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung vom 19. März 2020, die am 20. März 2020 ebenfalls nach § 2 Absatz 1 des Gesetzes über die Verkündung von Gesetzen und Rechtsverordnungen verkündet worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Absatz 1, Satz 1 wird die Zahl „50“ durch die Zahl „10“ ersetzt.

2. In § 1 Absatz 2, Satz 1 wird die Zahl „50“ durch die Zahl „10“ ersetzt.

3. In § 1 wird ein neuer Absatz (4) angefügt:

(4) Jede und jeder soll die physischen Kontakte zu anderen Menschen, abgesehen von Angehörigen des eigenen Haushalts oder der Partnerin oder dem Partner, auf ein absolut nötiges Minimum reduzieren. Ein Mindestabstand zwischen zwei Personen von 1,5 m ist soweit möglich einzuhalten.

4. § 3 wird neu gefasst:

§ 3 Gaststätten und Hotels

(1) Gaststätten im Sinne des Gaststättengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. November 1998 (BGBl. I S. 3418), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 10. März 2017 (BGBl. I S. 420) geändert worden ist, inklusive Shisha-Bars, dürfen nicht für den Publikumsverkehr geöffnet werden. Sie dürfen Speisen und Getränke zur Abholung oder zur Lieferung anbieten. Für die Abholung sind geeignete Vorkehrungen zur Hygiene, zur Steuerung der Kaufabwicklung und zur Vermeidung von Warteschlangen zu treffen.

(2) Hotels und andere Beherbergungsbetriebe dürfen keine touristischen Übernachtungen anbieten.

5. § 3a, Absatz 3 wird neu gefasst:

(3) Eine Öffnung der in Absatz 2 genannten Einrichtungen erfolgt unter der Voraussetzung von Vorkehrungen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts und zur Vermeidung von Warteschlangen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 22. März 2020 in Kraft.

Berlin, den 21. März 2020

Der Senat von Berlin

Michael Müller
Regierender Bürgermeister

Dilek Kalayci
Senatorin für Gesundheit, Pflege und Gleichstellung