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Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz – Selbstständige

Entschädigungen nach dem Infektionsschutzgesetz bei Tätigkeitsverboten und Quarantäne für Selbstständige:

Entschädigungsberechtigt nach §56 IfSG sind Ausscheider, Ansteckungsverdächtige, Krankheitsverdächtige oder sonstige Träger von Krankheitserregern, die einem behördlich angeordneten Tätigkeitsverbot oder einer behördlich angeordneten Quarantäne unterworfen waren oder sind.

Voraussetzungen

  • Bescheid eines Berliner Gesundheitsamtes
    Ein die Person betreffender Bescheid des Gesundheitsamtes zum persönlichen Tätigkeitsverbot (§ 31 IfSG) oder zur angeordneten Quarantäne (§ 30 IfSG).
  • Verdienstausfall
    Der antragstellenden Person muss durch die angeordnete Maßnahme ein Verdienstausfall entstanden sein.

Erforderliche Unterlagen

  • Hinweis zum Online-Verfahren
    • Halten Sie die für die Beantragung notwendigen Unterlagen im Dateiformat: JPG, JPEG, PNG oder PDF bereit.
    • Alternativ können Fotos der Dokumente mit einem QR-Code-fähigen Mobilgerät hochgeladen werden.
    • Die Gesamtgröße aller Dateien darf 5 MB nicht überschreiten.
  • Einkommenssteuerbescheid
    Kopie des letzten Einkommensteuerbescheids
  • Beitragsnachweise privater Versicherungen
    Kopie der Beitragsnachweise zur privaten Kranken-, Pflege-, Rentenversicherung
  • Betriebswirtschaftliche Analyse
    Kopie einer aktuellen betriebswirtschaftlichen Analyse

Gebühren

keine

Zuständige Behörden

Senatsverwaltung für Finanzen
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