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Informationen zu Änderungen der Eindämmungsmaßnahmenverordnung beim Einzelhandel

Der Senat hat am 21. April 2020 Änderungen der SARS-CoV-2-EindmaßnV beschlossen. Die Verordnung tritt am 22.04.2020 in Kraft.

Die Senatorin für Wirtschaft, Energie und Betriebe, Ramona Pop: „Wir befinden uns weiter in einer Krisensituation. Jede Lockerung muss angesichts der epidemiologischen Lage verantwortbar sein und nicht zu einer zweiten Welle der Infektionen führen. Deswegen muss klar sein, dass Kontaktbeschränkungen und Abstandsregelungen weiterhin das Gebot der Stunde sind. Die gezielten Lockerungen im Einzelhandel sollen der Versorgung dienen, nicht zum Bummeln und Verweilen einladen. Wir dürfen nicht aufs Spiel setzen, was wir durch unser gemeinsames verantwortungsvolles Handeln erreicht haben. Um einen zweiten Lockdown zu vermeiden, ist jede und jeder dringend gefragt, alles zu tun, um einem erneuten Anstieg der Infektionsraten, der zu einem nochmaligen vollständigen Runterfahren der Wirtschaft führen könnte, zu verhindern.“
Verkaufsstellen dürfen ab Mittwoch, 22.04.2020 eine Verkaufsfläche bis zu 800 qm für den Publikumsverkehr öffnen. Dabei müssen folgende Hygiene- und Abstandsregelungen beachtet werden:

 

    • Ein Mindestabstand von 1,5 m ist einzuhalten.

 

    • Bei der Öffnung von Verkaufsstellen gilt für die Steuerung des Zutritts zur Sicherung ein Richtwert von maximal einer Person pro 20 m2 Verkaufsfläche. Ist der Verkaufsraum kleiner als 20 m² darf sich jeweils nur eine Kundin/ein Kunde darin aufhalten.

 

    • Der Zutritt zu Einkaufszentren (Malls) ist vom Betreiber gesondert zu regulieren. Dabei gilt als Richtwert die Summe der maximal zulässigen Personenzahl für alle dort befindlichen Verkaufsflächen.

 

    • Aufenthaltsanreize in Einkaufszentren dürfen nicht geschaffen werden. Vorhandene Aufenthaltsangebote und Sitzgelegenheiten sind zu sperren.

 

    • Zur Gewährleistung der Personenzahlbegrenzung in Einkaufszentren darf der Zugang grundsätzlich nur über einen Eingang erfolgen, sofern nicht durch andere geeignete Maßnahmen sichergestellt werden kann, dass die maximal zulässige Personenzahl zu keinem Zeitpunkt überschritten wird.

 

  • In den Wartebereichen von Einkaufszentren dürfen sich nicht mehr als 10 Personen gleichzeitig aufhalten. In den zentralen Zugangs- und Aufenthaltsbereichen dürfen ebenfalls keine Aufenthaltsanreize geschaffen werden, insbesondere sind diese von Verkaufsständen freizuhalten. Vorhandene Aufenthaltsangebote und Sitzgelegenheiten sind zu sperren.
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